Der Ausschluss der Leistungen bei Kriegsereignissen in der Krankenversicherung

Wenn man den Leistungskatalog verschiedener privater Krankenversicherungen vergleicht, so ist auffällig, daß die meisten PKV Unternehmen Leistungen bei
Kriegsereignissen und Kriegsfolgereignissen ausschließen.
Der Grund für den Ausschluss ist das systematische Risiko, welches mit gehäuft auftretenden Leistungsfällen im Kriegsfall einhergeht. Denn die Kalkulation der Krankenversicherung geht von einer Normalverteilung und einem unsystematischen Auftreten von Ereignissen aus, was bei einem Kriegsereignis nicht der Fall ist. Dort treten die Leistungsfälle massiv gehäuft auf, dies kann in der Kalkulation nicht berücksichtigt werden und ist deshalb im normalen Versicherungsschutz nicht enthalten.

 

Das Schadensereignis muss jedoch aus einer Kriegshandlung entstanden sein, damit die private Krankenversicherung von der Leistung frei ist. Dafür muss die Versicherung den Nachweis erbringen.
Kriegsergeignisse sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht gleichzusetzen mit dem völkerrechtlichen Kriegsbegriff, sondern stellt auf einen kriegsmäßigen Gewaltzustand ab, der den Gebrauch von Waffen voraussetzt, oder das Betreten von Streitkäften auf exterritoriales Gebiet.

Ob unter diese Ausschlussklausel terroristische Anschläge, Volksaufstände oder Bandenkriege fallen, hängt vom Einzelfall ab, da hier der Einsatz von Waffen, nicht von Streitkräften zu einem kriegsähnlichen Zustand führen.

Sicher ist, dass auch der nicht offensive Gebrauch von Waffen wie z.B. Minenfelder und daher rührende Schadensereignisse zu Kriegs- und Kriegsfolgeereignissen zählen und für die PKV nicht leistungspflichtig sind.-
Einige wenige private Krankenversicherungen haben die Leistungen für Kriegs- und Kriegsfolgereignisse mit in ihre AVB aufgenommen, was bei einem PKV Wechsel unter Umständen zu berücksichtigen ist.
Wobei die Gesundheitsversorgung im Kriegsfall durch die freie Heilfürsorge, wie es für Soldaten geregelt ist, auch für die Zivilbevölkerung besteht.

Autor: Ulrich Lindemann
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