Der Ausschluss der Leistungen bei Kriegsereignissen in der Krankenversicherung
Wenn man den Leistungskatalog
verschiedener privater Krankenversicherungen vergleicht, so ist auffällig, daß
die meisten PKV Unternehmen Leistungen bei
Kriegsereignissen und Kriegsfolgereignissen ausschließen.
Der Grund für den Ausschluss ist das systematische Risiko, welches mit gehäuft
auftretenden Leistungsfällen im Kriegsfall einhergeht. Denn die Kalkulation
der Krankenversicherung geht von einer Normalverteilung und einem
unsystematischen Auftreten von Ereignissen aus, was bei einem Kriegsereignis
nicht der Fall ist. Dort treten die Leistungsfälle massiv gehäuft auf, dies
kann in der Kalkulation nicht berücksichtigt werden und ist deshalb im normalen
Versicherungsschutz nicht enthalten.
Das Schadensereignis
muss jedoch aus einer Kriegshandlung entstanden sein, damit die private Krankenversicherung
von der Leistung frei ist. Dafür muss die Versicherung den Nachweis erbringen.
Kriegsergeignisse sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
nicht gleichzusetzen mit dem völkerrechtlichen Kriegsbegriff, sondern stellt
auf einen kriegsmäßigen Gewaltzustand ab, der den Gebrauch von Waffen voraussetzt,
oder das Betreten von Streitkäften auf exterritoriales Gebiet.
Ob unter diese Ausschlussklausel terroristische Anschläge, Volksaufstände oder Bandenkriege fallen, hängt vom Einzelfall ab, da hier der Einsatz von Waffen, nicht von Streitkräften zu einem kriegsähnlichen Zustand führen.
Sicher ist, dass
auch der nicht offensive Gebrauch von Waffen wie z.B. Minenfelder und daher
rührende Schadensereignisse zu Kriegs- und Kriegsfolgeereignissen zählen
und für die PKV nicht leistungspflichtig sind.-
Einige wenige private Krankenversicherungen haben die Leistungen für Kriegs-
und Kriegsfolgereignisse mit in ihre AVB aufgenommen, was bei einem PKV Wechsel
unter Umständen zu berücksichtigen ist.
Wobei die Gesundheitsversorgung im Kriegsfall durch die freie Heilfürsorge,
wie es für Soldaten geregelt ist, auch für die Zivilbevölkerung besteht.
Autor: Ulrich Lindemann
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